Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 08.12.1997
S 2280
Fundstellen:
BStBl 1997 I 1018

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 08.12.1997 (S 2280) - DRsp Nr. 2008/80372

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 08.12.1997 - Aktenzeichen S 2280

DRsp Nr. 2008/80372

Änderungen zum Jahreswechsel 1998; Berichte an das Bundesamt für Finanzen; Verbuchung von Zinsen; Unterhaltsleistungen des Ehegatten, Netto-Einkommen

1. Ich weise darauf hin, daß gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG die Grenze der anspruchsunschädlichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Veranlagungszeitraum 1998 von 12 000 DM auf 12 360 DM steigt. Das bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten diesem verbleibende Existenzminimum ist ab 1998 ebenfalls statt mit 12 000 DM mit 12 360 DM anzusetzen. Die verwendeten Vordrucke und Merkblätter sind entsprechend zu ändern.

2. Mit Wirkung vom 1. 1. 1998 werden § 66 Absätze 3 und 4 EStG gestrichen. Gemäß § 52 Abs. 32b EStGs. BGBl. 1997 I S. 2970, 2992*) ist § 66 Abs. 3 EStG letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem 31. 12. 1997 gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.

3. Aus gegebenem Anlaß erinnere ich an die Dienstanweisung zur Abfassung von Berichten und Verwendung von Aktenzeichen (BStBl 1996 I S. 1069 f.) und mache darauf aufmerksam, daß Anfragen zu Fachfragen einen eigenen Entscheidungsvorschlag enthalten müssen (Absatz 1 S. 7 der Dienstanweisung).