§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab 01.01.2005 neu gefasst:
„(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
einer Niederlassungserlaubnis,
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
einer Aufenthaltserlaubnis nach §
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.”
DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab 1. Januar 2005 wie folgt neu gefasst:
(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose) zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. 2Danach hat ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er
eine Niederlassungserlaubnis
eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,
eine Aufenthaltserlaubnis nach §
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