Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 14.07.2005
St I 4 - S 2470 - 43/04
Fundstellen:
BStBl 2005 I 819

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 14.07.2005 (St I 4 - S 2470 - 43/04) - DRsp Nr. 2008/89094

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 14.07.2005 - Aktenzeichen St I 4 - S 2470 - 43/04

DRsp Nr. 2008/89094

Änderung der DA-FamEStG 62.4 aufgrund des Zuwanderungsgesetzes

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Zuwanderungsgesetz ab 01.01.2005 neu gefasst:

„(2) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz

  • einer Niederlassungserlaubnis,

  • einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

  • einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder

  • einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.

2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.”

DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Zuwanderungsgesetzes für Anspruchszeiträume ab 1. Januar 2005 wie folgt neu gefasst:

„DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer

DA 62.4.1 Allgemeines

(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für Ausländer (auch Staatenlose) zusätzliche aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf. 2Danach hat ein Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er

  • eine Niederlassungserlaubnis

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit,

  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 bzw. den §§ 31, 37 und 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder