Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 15.01.2004
S 2471
Fundstellen:
BStBl 2004 I 142

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 15.01.2004 (S 2471) - DRsp Nr. 2008/87388

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 15.01.2004 - Aktenzeichen S 2471

DRsp Nr. 2008/87388

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich; Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von Pflegekindern

Unter Punkt III. der o. g. Weisung ist aufgrund des Urteils des BFH vom 29.01.2003 (BStBl 2003 II S. 469) DA-FamEStG 63.2.2.5 neu gefasst worden.

Der Gesetzgeber hat nunmehr im Rahmen des „Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften” (Steueränderungsgesetz 2003 vom 15. Dezember 2003, BGBl 2003 I S. 2645) den § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wie folgt gefasst:

  1. 2.

    Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

Der Gesetzgeber hat auf das Unterhaltserfordernis verzichtet. Daraus folgt, dass Pflegekinder, die der Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen der Pflegeperson bedarf.

Aufgrund der vorgenannten Neufassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG wird die DA-FamEStG wie folgt geändert:

  • Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    • Die Angabe zu DA 63.2.2.3 wird wie folgt gefasst:

      „Familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band; nicht zu Erwerbszwecken”.