Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - entschieden, dass die Einbeziehung von gesetzlichen Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung des Kindes in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu Lasten der unterhaltsverpflichteten Eltern gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
In Höhe der Arbeitnehmeranteile der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung), die vom Arbeitgeber abgeführt werden und deshalb nicht in den Verfügungsbereich des Arbeitnehmers gelangen, können Einkünfte des Kindes keine Minderung der Unterhaltslasten und somit auch keine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern bewirken.
Auch nach dem Beschluss des BVerfG ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Jahresgrenzbetrags der steuerrechtliche Begriff der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG).
Für den Bereich des Familienleistungsausgleichs gilt Folgendes:
Der Beschluss des BVerfG ist bei Kindern mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung auf alle nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|