Die Weisung vom 23. 12. 1997 - St I 4 - S 2280 - 107/97 (BStBl 1998 I S. 20) wird dahingehend konkretisiert und ergänzt, daß jede Art der Anrechnung von Kindergeld auf die Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt dazu führt, daß diese Leistungen nicht als Bezug anzurechnen sind.
Die Dienstanweisung DA-FamEStG wird daher in Punkt 63.4.2.3 Abs. 2 wie folgt geändert:
Zu den Bezügen zählen insbesondere:
(. . .)
9. Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts nach Maßgabe des Bundessozialhilfegesetzes (z. B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe) oder des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Unterkunft in sozialpädagogischen begleiteten Wohnformen, § 13 Abs. 3; Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, § 21 Satz 2; Hilfen für junge Volljährige, § 41 Abs. 2 i. V. m. § 39), soweit von einer Rückforderung bei gesetzlich Unterhaltsverpflichteten abgesehen worden ist. Hilfe zum Lebensunterhalt gilt jedoch dann nicht als Bezug, wenn das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG an das Sozialamt abgezweigt wird, dieses einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5 EStG geltend macht oder - zur Vereinfachung - das Kindergeld auf seine Leistung anrechnet.