Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 23.03.2004
St I 4 - S 0338 - 2/2003
Fundstellen:
BStBl 2004 I 431

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 23.03.2004 (St I 4 - S 0338 - 2/2003) - DRsp Nr. 2008/87553

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 23.03.2004 - Aktenzeichen St I 4 - S 0338 - 2/2003

DRsp Nr. 2008/87553

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich; Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

In Folge der in der o.g. Weisung vom 16. Oktober 2003 genannten Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber nunmehr im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BStBl 2003 I S. 710) in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die Sätze 1 bis 3 durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

„notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt..”

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG aufgehoben.