Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 25.05.2004
St I 4 - S 2280 - 48/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 510

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 25.05.2004 (St I 4 - S 2280 - 48/04) - DRsp Nr. 2008/87809

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 25.05.2004 - Aktenzeichen St I 4 - S 2280 - 48/04

DRsp Nr. 2008/87809

EU-Erweiterung um 10 Beitrittsländer ab 01.05.2004

Zum 01.05.2004 sind die zehn Staaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union (EU) beigetreten.

Ab 01.05.2004 sind somit für die vorgenannten EU-Beitrittsländer vorrangig die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (VO) und 574/72 (DVO) anzuwenden, d. h. entsprechende Kindergeldansprüche werden gemäß § 72 Abs. 8 EStG ab diesem Zeitpunkt durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt.

In der vom BMF ab 01.01.2004 neu gefassten Ländergruppeneinteilung - BStBl 2003 I S. 637ff. - sind zwar die EU-Staaten verschiedenen Ländergruppen zugeordnet worden, jedoch ist aufgrund der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts die Ländergruppeneinteilung nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der „Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge” ist daher nicht zu kürzen, sondern es ist stets der für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Wert anzusetzen. Erhalten Kinder im Ausland einen Teil ihrer Einkünfte und Bezüge in Form von Sachbezügen, sind die Werte der Sachbezugsverordnung ebenfalls in voller Höhe anzusetzen.

DA 63.4.1.1 Abs. 4 FamEStG wird wie folgt gefasst: