Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 26.04.2005
St I 4 - S 2280 - 37/2005
Fundstellen:
BStBl 2005 I 669

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 26.04.2005 (St I 4 - S 2280 - 37/2005) - DRsp Nr. 2008/89019

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 26.04.2005 - Aktenzeichen St I 4 - S 2280 - 37/2005

DRsp Nr. 2008/89019

Anspruch auf Kindergeld bei Vorliegen eines vorrangigen Unterhaltsanspruchs des Kindes nach § 1615 Buchst. I BGB

Nach § 1615 Buchst. I BGB erwirbt eine mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratete Frau aus Anlass der Geburt ihres Kindes einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater. Die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern der Frau tritt zurück, sofern der nunmehr vorrangig Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist. Wie u.a. bei verheirateten Kindern entfällt daher mangels vorrangiger Unterhaltspflicht der Kindergeldberechtigten ihr Anspruch auf Kindergeld (BFH-Urteil vom 19.05.2004, III R 30/02, BStBl 2004 II S. 943).

Dies gilt auch, wenn es sich um den kindergeldberechtigten Elternteil des Kindesvaters handelt, sofern dieser das Kind betreut (§ 1615 Buchst. I Abs. 4 BGB).

Zur Klarstellung ergeben sich die folgenden Änderungen der DA-FamEStG:

DA 63.1.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

(5) Verheiratete volljährige Kinder werden kindergeldrechtlich grundsätzlich nicht berücksichtigt (BFH-Urteil vom 2. März 2000 - VI R 13/99, BStBl 2000 II S. 522).

DA 63.1.1 Abs. 6 wird neu eingefügt: