Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 31.08.1998
S 1300
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1161

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 31.08.1998 (S 1300) - DRsp Nr. 2008/91942

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 31.08.1998 - Aktenzeichen S 1300

DRsp Nr. 2008/91942

August 1998

3 Anlagen

1 Steuerpflicht nach dem EStG

Ausländische Künstler und Sportler, d. h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nrn. 2 d, 3 und 4 EStG).

Die Einkommensteuer wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50 Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des Lohnsteuerabzugs erhoben.

1.1 Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG

Der Steuerabzug beträgt 25 v. H. der Einnahmen (§ 50 a Abs. 4 Satz 2 EStG); dazu zählen u. a. auch Übernachtungs- und Transportkosten, sofern sie vom inländischen Vergütungsschuldner übernommen werden. Ihm unterliegt der volle Betrag der Bruttoeinnahmen; Abzüge - z. B. für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder Steuern - sind nicht zulässig (§ 50 a Abs. 4 Sätze 3 und 4 EStG).

Der Vergütungsschuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Künstlers/Sportlers vorzunehmen. Die Steuer hat er an das für ihn zuständige Finanzamt (Betriebsstättenfinanzamt) abzuführen (§ 50 a Abs. 5 EStG, § 73 e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV).