Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 31.08.1998
S 1300
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1170

Bundesamt für Finanzen - Schreiben vom 31.08.1998 (S 1300) - DRsp Nr. 2008/91943

Bundesamt für Finanzen, Schreiben vom 31.08.1998 - Aktenzeichen S 1300

DRsp Nr. 2008/91943

Merkblatt zur Entlastung vom Steuerabzug im Sinne von § 50 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen

3 Anlagen

1 Steuerpflicht nach dem EStG

1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG unterliegen.

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG bzw. § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG).

Bei bestimmten, in § 50 a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Es handelt sich um folgende Einkünfte:

1. Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische o. ä. Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen, mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG),