FG Hessen - Urteil vom 12.12.2002
1 K 2474/02
Normen:
GG Art. 16 Abs. 1 ; GG Art. 116 ; GG Art. 23 Abs. 2 ;

Bundesrepublik Deutschland; Zuständigkeit; Deutsche Gerichtsbarkeit; Steuergesetzgebung; Deutsches Reich; Beitritt; Deutsche Staatsangehörigkeit - Zuständigkeit der deutschen Steuergesetzgebung

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 2474/02

DRsp Nr. 2003/6621

Bundesrepublik Deutschland; Zuständigkeit; Deutsche Gerichtsbarkeit; Steuergesetzgebung; Deutsches Reich; Beitritt; Deutsche Staatsangehörigkeit - Zuständigkeit der deutschen Steuergesetzgebung

1. Ein Kläger, der im Inland seinen Wohnsitz hat, unterliegt der Rechtsordnung und den Steuergesetzen der BRD, die bis heute völker- und staatsrechtlich fortbesteht. 2. Am Fortbestand der BRD und damit des deutschen Staates hat sich auch durch den Beitritt der DDR und die Verträge und Rechtsänderungen im Zusammenhang damit nichts geändert.

Normenkette:

GG Art. 16 Abs. 1 ; GG Art. 116 ; GG Art. 23 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagungen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1993 - 1998 die Existenz der Bundesrepublik Deutschland (BRD) streitig.