Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 03.09.2013
St II 2 - S 2280 PB/13/00011
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 1143

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 03.09.2013 (St II 2 - S 2280 PB/13/00011) - DRsp Nr. 2013/80652

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 03.09.2013 - Aktenzeichen St II 2 - S 2280 PB/13/00011

DRsp Nr. 2013/80652

Familienleistungsausgleich; Berücksichtigung von verheirateten Kindern und Kindern mit eigenen Kindern ab 2012

I. Festsetzungsverfahren

Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes setzt neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine „typische Unterhaltssituation” der Berechtigten voraus. Diese ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. § 16151 BGB auf den anderen Elternteil des Kindeskindes übergeht. Ein Kindergeldanspruch kann in diesen Fällen nur dann noch bestehen, wenn der eigentlich vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist und folglich die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (sog. Mangelfall); vgl. BFH vom 2. März 2000 ( BStBl 2002 II S. 522).

Einige Finanzgerichte weichen mit ihrer Rechtsprechung von der ständigen Rechtsprechung des BFH, die der Verwaltungsauffassung entspricht, ab (u. a. FG Münster, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298). Zwischenzeitlich sind zu dieser Rechtsfrage mehrere Revisionsverfahren anhängig.

An der oben genannten Verwaltungsauffassung (vgl. DA-FamEStG 31) wird festgehalten. Entsprechende Kindergeldanträge sind daher wie bisher zu bescheiden.

II. Rechtsbehelfsverfahren