Die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes setzt neben den in § 32 Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen eine „typische Unterhaltssituation” der Berechtigten voraus. Diese ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn das Kind verheiratet ist oder selbst ein Kind hat, da in diesen Fällen die vorrangige Unterhaltspflicht gem. § 1608 BGB auf den Ehegatten bzw. gem. §
Einige Finanzgerichte weichen mit ihrer Rechtsprechung von der ständigen Rechtsprechung des BFH, die der Verwaltungsauffassung entspricht, ab (u. a. FG Münster,
An der oben genannten Verwaltungsauffassung (vgl. DA-FamEStG 31) wird festgehalten. Entsprechende Kindergeldanträge sind daher wie bisher zu bescheiden.
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