Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 07.11.2013
St II 2 - S 2280 - PB/13/00013
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 1361

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 07.11.2013 (St II 2 - S 2280 - PB/13/00013) - DRsp Nr. 2013/80748

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 07.11.2013 - Aktenzeichen St II 2 - S 2280 - PB/13/00013

DRsp Nr. 2013/80748

Familienleistungsausgleich; Folgen fehlender Mitwirkung gemäß § 68 EStG

Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat nach § 68 EStG Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Kindergeldberechtigte werden von den Familienkassen wiederholt auf ihre Pflichten gem. § 68 Abs. 1 EStG hingewiesen. Ergibt sich durch die Verletzung der Mitteilungspflicht eine Kindergeldrückforderung, hat der zuständige Bearbeiter in der Familienkasse eine Abgabe an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zu prüfen.

Allein die fehlende Mitwirkung bei einer nachträglichen Überprüfung des Kindergeldanspruchs stellt noch keinen Anfangsverdacht für eine fehlende Handlung gem. § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung dar. Es fehlt insoweit an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, da die Mitwirkung aus verschiedensten Gründen (z. B. auch aus Bequemlichkeit oder wegen etwaiger Verständigungsschwierigkeiten) unterblieben sein könnte.