Die Weisung vom 29. Oktober 2007 - St II 2 - O 1008 - 3/2007 - (BStBl 2007 I S. 789) zum Datenabgleich zwischen den Familienkassen und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird wie folgt neu gefasst:
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt u. a. die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das BZSt bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist, im Wege der Organleihe. Unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Bund nimmt diese Aufgabe die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen” (ZfA) wahr.
Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wird seit 1. Januar 2002 der Aufbau einer freiwilligen Altersvorsorge u. a. durch eine Altersvorsorgezulage gefördert (sogenannte „Riester-Rente”). In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84 EStG) und ggf. einer Kinderzulage (§ 85 EStG) zusammensetzt.
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