Eine Familienkasse hat Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde insbesondere dann einzulegen, wenn das Finanzgericht (FG) zuungunsten der Verwaltung von einem Urteil des BFH abgewichen ist oder wenn das FG der Verwaltungsauffassung nicht gefolgt ist und es zu der Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt (Fall von grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. R 8 Abs. 2 Satz 3 Dienstanweisung zum Kindergeld [DA-KG]). Erlässt der BFH einen Gerichtsbescheid i. S. d. § 90a FGO, in dem von der Verwaltungsauffassung abgewichen wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, ist von der Familienkasse Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen.
Gemäß R 8 Abs. 3 Satz 1 DA-KG hat die Familienkasse das BZSt über Finanzgerichtsentscheidungen zu unterrichten, deren Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Darüber hinaus bitte ich, dem BZSt zu berichten, wenn
ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder der DA-KG abweichende Rechtsauffassung vertritt oder
der Entscheidung eine grundsätzliche Bedeutung zukommt oder
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