Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 18.12.2013
St II 2 - S 0600-DA/13/00001
Fundstellen:
BStBl 2014 I S. 25

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 18.12.2013 (St II 2 - S 0600-DA/13/00001) - DRsp Nr. 2014/80099

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 18.12.2013 - Aktenzeichen St II 2 - S 0600-DA/13/00001

DRsp Nr. 2014/80099

Familienleistungsausgleich; Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (DA-FamRb)

Ich erlasse die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit dem Familienleistungsausgleich (DA-FamRb 2013).

Der Regelungsumfang der DA-FamRb 2013 ergibt sich aus dem Vorwort.

Die DA-FamRb 2013 enthält folgende Weisungen, auf die besonders hingewiesen wird:

DA 2.3.3 Abs. 2

Ein Bescheid, der eine Kindergeldfestsetzung aufhebt oder ablehnt, entfaltet rechtliche Bindungswirkung bis einschließlich des Monats seiner Bekanntgabe. Über in der Zukunft liegende und damit zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht entstandene Kindergeldansprüche kann ein solcher Bescheid keine Regelung entfalten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001, VI R 164/98). Eine in die Zukunft weisende Bindungswirkung kommt ihm demnach nicht zu. Mithin ist ein Neuantrag auf Kindergeld für in der Zukunft liegende Zeiträume jederzeit möglich.