Die Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder im Familienleistungsausgleich sind durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG 2011) vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 I S.
Für das steuerliche Kindergeld sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Rechtsänderungen von Bedeutung:
Die Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 10 EStG 2011 entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
Ab dem 1. Januar 2012 werden Kinder, die eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen haben und einen Grundtatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Zur Anwendung siehe Abschnitt 2.
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