Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.08.2013
St II 2 - S 2540-PB/13/00001
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 1131

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 27.08.2013 (St II 2 - S 2540-PB/13/00001) - DRsp Nr. 2013/80626

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 27.08.2013 - Aktenzeichen St II 2 - S 2540-PB/13/00001

DRsp Nr. 2013/80626

Kindergeldstatistik; Verfahrensablauf zur Übermittlung der statistischen Meldungen zur Kindergeldstatistik nach § 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz

Nach § 4 Abs. 3 Steuerstatistikgesetz haben die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern monatlich Meldungen zur Kindergeldstatistik zu übersenden. Im Einzelnen sind folgende Erhebungsmerkmale zu übermitteln:

  • zu den Kindergeldempfängern: Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, Familienstand, Wohnsitzstaat, Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten.

  • zu den Kindern: Ordnungszahl, vollendetes Lebensjahr am Stichtag.

Bei der Durchführung des Meldeverfahrens ist zu beachten:

1. Meldungen

Die Meldungen sind je öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber (Familienkasse) unter einer Arbeitgebernummer zu übermitteln. Erfolgt die Übermittlung unter Nutzung mehrerer Arbeitgebernummern, so sind in den Meldungen entsprechende Erläuterungen zur Unterscheidung dieser mit aufzunehmen (z. B. Organisationseinheit A).

2. Arbeitgebernummer