BVerfG - Beschluss vom 06.11.2008
1 BvR 2360/07
Vorinstanzen:
BFH, vom 26.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 58/06

BVerfG - Beschluss vom 06.11.2008 (1 BvR 2360/07) - DRsp Nr. 2008/21710

BVerfG, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2360/07

DRsp Nr. 2008/21710

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995) im Falle eines Formwechsels.

Bei einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Gewinn aus der Betriebsveräußerung oder Liquidation der Gewerbesteuer, bei der Personengesellschaft grundsätzlich nicht. Dies kann dazu verleiten, eine Kapitalgesellschaft zunächst in eine Personengesellschaft umzuwandeln oder auf diese zur Aufnahme zu verschmelzen, um anschließend gewerbesteuerfrei die Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu vollziehen. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 soll verhindern, dass eine Kapitalgesellschaft allein zum Zwecke der Gewerbesteuerersparnis kurz vor der Betriebsveräußerung oder Liquidation in eine Personengesellschaft umgewandelt wird (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 53). § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 unterwirft daher den Gewinn aus der Auflösung oder Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aus der Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer. Gleiches gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 für die (Teil-) Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung oder die Veräußerung oder Aufgabe eines Anteils an einer Personengesellschaft.

Die Vorschrift des § 18 UmwStG 1995 in der für das Streitjahr 1998 maßgeblichen Fassung lautet wie folgt:

§ 18 UmwStG