BVerfG - Beschluss vom 31.05.2011
1 BvR 857/07
Fundstellen:
BVerfGE 129, 1
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen III R 69/09

BVerfG - Beschluss vom 31.05.2011 (1 BvR 857/07) - DRsp Nr. 2011/11970

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 857/07

DRsp Nr. 2011/11970

1.a) Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle nach Art. 19 Abs. 4 GG, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht.b) Die Heranziehung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zur Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Investitionszulagengesetzes 1999 beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.2. Von Gerichten nicht oder nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungsbefugnisse über Rechte des Einzelnen dürfen der vollziehenden Gewalt nur aufgrund eines Gesetzes eingeräumt werden. Dabei hat es der Gesetzgeber in der Hand, den Umfang und Gehalt der subjektiven Rechte der Bürger zu definieren und damit mit entsprechenden Folgen für den Umfang der gerichtlichen Kontrolle auch deren Rechtsstellung gegenüber der Verwaltung differenziert auszugestalten.