BVerwG - Beschluß vom 20.06.2002
5 B 39.02
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 136/01

BVerwG - Beschluß vom 20.06.2002 (5 B 39.02) - DRsp Nr. 2002/12488

BVerwG, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 5 B 39.02 - Aktenzeichen 5 PKH 20.02

DRsp Nr. 2002/12488

Gründe:

Die Beschwerde, welche erkennbar allein als Grundsatzbeschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aufzufassen ist, wirft als revisionsgerichtlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob das von dem Vater der Klägerin bezogene Kindergeld als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin gegengerechnet werden darf", und hält eine revisionsgerichtliche Korrektur dahin für erforderlich, "dass dem Vater der Klägerin bei Berücksichtigung seines Einkommens ein Freibetrag in Höhe von 20 v.H. zusteht, was vorliegend ebenfalls unterblieben ist". Die erste der beiden aufgeworfenen Fragen ist revisionsrechtlich in dem Sinne geklärt, dass Kindergeld auch nach seiner steuerrechtlichen (Neu-)Regelung in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen ist (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juni 2001 - BVerwG 5 C 7.00 - [Buchholz 436.0 § Nr. 30 = NVwZ 2002, 96 = DVBl 2002, = ZfSH/SGB 2002, 83 = FEVS 53, 113; auch zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]). Mit Blick auf die zweite Frage ist in keiner Weise den Erfordernissen des § Abs. Satz 3 entsprechend dargelegt, worin die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage insbesondere für den vorliegenden Rechtsstreit liegen soll.