BVerwG - Beschluß vom 22.10.2002
9 B 51.02
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 11634/01

BVerwG - Beschluß vom 22.10.2002 (9 B 51.02) - DRsp Nr. 2002/17727

BVerwG, Beschluß vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 9 B 51.02

DRsp Nr. 2002/17727

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 1. Juli 2002 aufgeworfene und im Schriftsatz der Kläger vom 13. September 2002 präzisierte Frage, ob die Gleichbehandlung der uneingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung und der von vornherein bauplanungsrechtlich eingeschränkten Eigennutzungsmöglichkeit einer Ferienwohnung als Zweitwohnung verfassungsgemäß ist, ist nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht der Zweitwohnungssteuer ohne weiteres beantworten.