BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001
9 B 2.01
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 112/99

BVerwG - Beschluß vom 28.02.2001 (9 B 2.01) - DRsp Nr. 2002/14287

BVerwG, Beschluß vom 28.02.2001 - Aktenzeichen 9 B 2.01

DRsp Nr. 2002/14287

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsurteil weicht, wie die Beschwerde zutreffend geltend macht, von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ab. In dieser Entscheidung wird ausgeführt, das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße sei unangemessen, wenn eingangs des Steuerjahres feststehe, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne (aaO. S. 192). Von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich abgewichen, indem es aus der Fremdvermietung in der Vergangenheit und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass sich das Verhältnis von Fremdvermietung und Eigennutzungsmöglichkeit ändern würde, geschlossen hat, es habe bereits eingangs des Steuerjahres mit der für eine Prognose genügenden Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass der Kläger auch zukünftig seine Wohnung überwiegend an wechselnde Feriengäste vermieten werde und deshalb die Voraussetzungen für eine nur anteilige Steuerberechnung vorgelegen hätten (S. 8 des Berufungsurteils). Das Oberverwaltungsgericht stellt damit auf den Zeitraum der tatsächlichen Fremdvermietung und nicht - wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. Juni 1999 - darauf ab, über welchen Zeitraum der Inhaber über die Wohnung verfügen kann.

Hinweise: