BVerwG - Urteil vom 05.06.1973
III C 107.71
Normen:
BewG § 50 Abs. 2 ; FG § 12 Abs. 3; LAG § 245 Nr. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 42, 247
Vorinstanzen:
VG Würzburg,

BVerwG - Urteil vom 05.06.1973 (III C 107.71) - DRsp Nr. 1996/26812

BVerwG, Urteil vom 05.06.1973 - Aktenzeichen III C 107.71

DRsp Nr. 1996/26812

»1. Die Frage, ob zusammenhängende Grundstücksflächen, die im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen sind, bewertungs- und feststellungsrechtlich als ein Grundstück oder als mehrere wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens anzusehen sind, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu entscheiden. 2. Langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 FG sind grundsätzlich für jede einzelne wirtschaftliche Einheit, mit der sie im wirtschaftlichen Zusammenhang standen oder an der sie dinglich gesichert waren, gesondert festzustellen. Diese Zuordnung entfällt auch nicht bei Anwendung des § 245 Nr. 2 LAG. Bei Anwendung dieser Vorschrift darf sich ein Überhang von Verbindlichkeiten an einer wirtschaftlichen Einheit nicht auf die festgestellten Schäden an anderen wirtschaftlichen Einheiten oder an anderen Wirtschaftsgütern auswirken.