BVerwG - Urteil vom 10.05.1985
8 C 52.82
Normen:
GmbHG § 29 ; KStG §§ 5, 27, 40 ; VwVfG § 37 ; WGG §§ 2, 6, 9, 11, 15, 16, 19, 32 ; WGGDV §§ 9, 23;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 279
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Düsseldorf,

BVerwG - Urteil vom 10.05.1985 (8 C 52.82) - DRsp Nr. 1996/28291

BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - Aktenzeichen 8 C 52.82

DRsp Nr. 1996/28291

»Ein Ergebnisabführungsvertrag, durch den sich ein gemeinnütziges Wohnungsunternehmen einem Gesellschafter gegenüber verpflichtet, diesem den jährlich erwirtschafteten Gewinn vollständig zu übertragen, ist selbst dann nicht mit § 9 Buchst. a WGG vereinbar, wenn dieser Gesellschafter seinerseits ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsunternehmen ist. Die örtlich zuständige Anerkennungsbehörde ist berechtigt, zur Vermeidung der Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Anerkennung die Aufhebung eines mit § 9 Buchst. a WGG nicht zu vereinbarenden Ergebnisabführungsvertrags mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Abschlusses sowie den Ausgleich der durch seine Erfüllung eingetretenen wirtschaftlichen Folgen zu verlangen.«

Normenkette:

GmbHG § 29 ; KStG §§ 5, 27, 40 ; VwVfG § 37 ; WGG §§ 2, 6, 9, 11, 15, 16, 19, 32 ; WGGDV §§ 9, 23;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,