BVerwG - Urteil vom 10.10.1974
III C 56.73
Normen:
BewG § 13 Abs. 2, 3, § 69 ; FG §§ 12, 18; GG Art. 14 Abs. 3, Art. 134 Abs. 1, 4, Art. 135a Nr. 1, 2 ; RepG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3, § 22 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 33 Abs. 2, § 39 Abs. 5, § 50 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 47, 77
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen,

BVerwG - Urteil vom 10.10.1974 (III C 56.73) - DRsp Nr. 1996/27131

BVerwG, Urteil vom 10.10.1974 - Aktenzeichen III C 56.73

DRsp Nr. 1996/27131

»1. Die gesonderte Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 RepG setzt nicht voraus, daß zuvor oder zugleich über die Frage der Zurechnung der Anteile entschieden wird; sie hat nur zum Ziel, zur Berechnung des Schadens einheitlich für alle Anteile ohne Rücksicht darauf, wem sie zuzurechnen sind, den Wert zu ermitteln, der sich für je 100 RM oder DM des Grund- oder Stammkapitals ergibt. 2. Die Vorschriften des § 22 RepG über die Berechnung von Schäden an Anteilsrechten gelten auch für Anteilsrechte an ausländischen Kapitalgesellschaften. 3. Bewertungsstichtag für Anteilsrechte ist grundsätzlich der 31. Dezember 1939. Ein anderer Bewertungsstichtag kommt dann in Betracht, wenn die Kapitalgesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat oder der Schaden bereits zuvor eingetreten war. 4. Auf Schäden, die im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen eingetreten oder durch Maßnahmen erwachsen sind, die zu den in § 2 RepG umschriebenen Reparationsschäden geführt haben, ist die Entschädigungsregelung des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG nicht anwendbar; ob diese Schäden solche im Sinne des Art. 135 a Nr. 1 oder Nr. 2 GG sind, bleibt offen.«

Normenkette:

BewG § 13 Abs. 2, 3, § 69 ; FG §§ 12, 18; GG Art. 14 Abs. 3, Art. 134 Abs. 1, 4, Art. 135a Nr. 1, 2 ;