BVerwG - Urteil vom 10.10.1995
8 C 7.94
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a ;
Fundstellen:
DStZ 1996, 472
UPR 1996, 225
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 26.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 169/93
VG Schleswig-Holstein, vom 09.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 609/92

BVerwG - Urteil vom 10.10.1995 (8 C 7.94) - DRsp Nr. 1996/19546

BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen 8 C 7.94

DRsp Nr. 1996/19546

»Die im Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG angelegte Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier reiner Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtiger Vorhaltung auch für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Zweitwohnung von Verfassungs wegen eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls; die bloße objektive Möglichkeit der Eigennutzung durch den Zweitwohnungsinhaber schließt die Annahme einer zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage nicht aus (wie Urteil vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 -).«

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a ;

Gründe:

I. Der Beklagte erhebt Zweitwohnungssteuern. Die Satzung vom 20. Juni 1984 bestimmt unter anderem:

§ 2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.

Der Kläger, der in Heusenstamm wohnt, ist Eigentümer zweier Wohnungen im Gebiet des Beklagten. Seit 1987 beauftragte er die Zentrale Zimmervermietung W. und Partner mit der gewerblichen Weitervermietung beider Wohnungen an Feriengäste. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Eigennutzung der Wohnungen durch den Kläger enthält der Vertrag nicht.