I. Der Beklagte erhebt Zweitwohnungssteuern. Die Satzung vom 20. Juni 1984 bestimmt unter anderem:
§ 2 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.
Der Kläger, der in Heusenstamm wohnt, ist Eigentümer zweier Wohnungen im Gebiet des Beklagten. Seit 1987 beauftragte er die Zentrale Zimmervermietung W. und Partner mit der gewerblichen Weitervermietung beider Wohnungen an Feriengäste. Eine ausdrückliche Bestimmung über die Eigennutzung der Wohnungen durch den Kläger enthält der Vertrag nicht.
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