BVerwG - Urteil vom 11.01.1973
III C 97.71
Normen:
8. FeststellungsDV § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; AO § 100, § 225 S. 2; BewG § 57 Abs. 3 ; FG § 13 Abs. 3 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 2, 4; RepG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 7, § 17, § 19 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 41, 292
Vorinstanzen:
VG Hamburg,

BVerwG - Urteil vom 11.01.1973 (III C 97.71) - DRsp Nr. 1996/26759

BVerwG, Urteil vom 11.01.1973 - Aktenzeichen III C 97.71

DRsp Nr. 1996/26759

»1. Ein gemäß § 100 AO vorläufig festgestellter Einheitswert ist dann im Bereich des Lastenausgleichsrechts als ein ohne Vorbehalt festgestellter Einheitswert zu behandeln, wenn im Zeitpunkt des Schadenseintritts kein Berichtigungsantrag gemäß § 225 Satz 2 AO mehr zulässig war (Bestätigung von BVerwG III C 13.69 - Urteil vom 14. Mai 1970 [BVerwGE 35, 194 = Buchholz 427.6 § 15 Nr. 1]). 2. Zur Frage, ob § 6 Abs. 1 der 8. FeststellungsDV in der Fassung vom 31. Juli 1970 (BGBl. I S. 1190) insoweit durch die Ermächtigung (§ 43 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 FG) gedeckt ist, als er bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Einheitswert nicht bekannt ist, die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes entfällt, wenn der Einheitswert aus den Unterlagen der Finanzbehörden über die Gewerbesteuer oder Vermögensteuer abgeleitet werden kann. 3. Unter Schäden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 7 RepG ist die Einbuße (Verlust oder sonstige Wertbeeinträchtigung) an Wirtschaftsgütern zu verstehen, die eine selbständige Schadensberechnung ermöglicht hätte. 4. Entschädigungszahlungen, die für die bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigungsfähigen Schäden gewährt worden sind, bleiben im Bereich des Reparationsschädengesetzes (§§ 28 Abs. 1, Nr. 1, 35 Abs. 1 Nr. 3) außer Ansatz.«

Normenkette:

8. FeststellungsDV § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1;