BVerwG - Urteil vom 11.02.1975 (III C 51.73) - DRsp Nr. 1996/27171
BVerwG, Urteil vom 11.02.1975 - Aktenzeichen III C 51.73
DRsp Nr. 1996/27171
»1. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 FG ist bei der Ermittlung des Anteilswertes grundsätzlich von den Verhältnissen der Kapitalgesellschaft am 31. Dezember 1939 auszugehen; Abweichendes gilt nur, wenn die Kapitalgesellschaft entweder nach diesem Stichtag neu gegründet oder deren Kapital nach diesem Stichtag erhöht oder herabgesetzt worden ist.2. Ist der gemeine Wert des Anteils gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BewG zu ermitteln, so kann - auch wenn das Gesamtvermögen der Gesellschaft glaubhaft gemacht und hieraus der Vermögenswert im Sinne des Berliner Verfahrens ableitbar ist - auf die Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nicht verzichtet werden. Die im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 16. April 1974 vertretene Auffassung über die Berechnung des Anteilswertes in diesen Fällen ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.3. Kann das Berliner Verfahren zur Ermittlung des gemeinen Wertes mangels tatsächlicher Voraussetzungen im Einzelfall nicht angewendet werden, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV ein Schätzungsgutachten des Bewertungsausschusses einzuholen.4. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann nicht verlangen, daß der Wert des Anteils um einen sog. Paketzuschlag (§ 13 Abs. 3BewG) erhöht wird.«
Normenkette:
2. BAA-FeststellungsDV § 7 Abs. 1, 3;
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