BVerwG - Urteil vom 13.06.1975
III C 56.74
Normen:
7. FeststellungsDV § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2, § 9; BewDV § 37 Abs. 1, 3 S. 1, § 55 Abs. 2 ; BewG § 10 Abs. 2 ; RepG § 15 Abs. 2 S. 3, 4;
Fundstellen:
BVerwGE 48, 362
Vorinstanzen:
VG Hamburg,

BVerwG - Urteil vom 13.06.1975 (III C 56.74) - DRsp Nr. 1996/27215

BVerwG, Urteil vom 13.06.1975 - Aktenzeichen III C 56.74

DRsp Nr. 1996/27215

»1. Angemessen ist die Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, wenn sie 90 % des Wertes betragen hat, der im Hinblick auf die konkrete Beschaffenheit des entzogenen Wirtschaftsgutes bei Veräußerung als Preis zu erzielen gewesen wäre, wenn das Wirtschaftsgut keinem Verfolgten gehört hätte (Verkehrswert, gemeiner Wert im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG). 2. Kann der Verkehrswert mangels ausreichender Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Entziehungszeitpunkt nicht entsprechend § 10 Abs. 2 BewG ermittelt werden, so ist der Ersatzeinheitswert als Hilfswert zur Bestimmung des gemeinen Wertes nach den jeweils einschlägigen feststellungsrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Der Ersatzeinheitswert (oder der bekannte Einheitswert) ist zu kürzen, wenn der tatsächliche Zustand des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Entziehung es objektiv rechtfertigt, den Einheitswert oder Ersatzeinheitswert nicht als Verkehrswert der Entscheidung gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV zugrunde zu legen. 3. Der Erwerber kann sich bei Anwendung des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV auf einen vor dem Erwerb eingetretenen verfolgungsbedinten "Wertrückgang" des gekauften Wirtschaftsgutes dann nicht berufen, wenn er diesen Rückgang veranlaßt hat oder ihn sich zurechnen lassen muß.