BVerwG - Urteil vom 25.11.1976
III C 68.75
Normen:
2. BAA-FeststellungsDV § 7 Abs. 3; 3. BFDV § 2 Abs. 1; 6. FeststellungsDV § 9 Abs. 2; 8. FeststellungsDV § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 3; BFG § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1, 4; BewG (a.F.) § 62 Abs. 1 ; FG § 12 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 51, 315
Vorinstanzen:
VG Berlin,

BVerwG - Urteil vom 25.11.1976 (III C 68.75) - DRsp Nr. 1996/27370

BVerwG, Urteil vom 25.11.1976 - Aktenzeichen III C 68.75

DRsp Nr. 1996/27370

»1. Feststellungszeitpunkt für die Schadensermittlung bei Betrieben, die aus kriegsbedingten Gründen zum Ruhen gebracht worden sind, ist auch im Bereich der Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz grundsätzlich der 1. Januar des Jahres, in dem der Betrieb stillgelegt worden ist. 2. Bei der Ersatzeinheitsbewertung auf Grund einer Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ist der Ansatz eines pauschalierten, durchschnittlichen Schuldensatzes dann nicht geboten, wenn der Betrieb mit einer atypischen Verbindlichkeit - hier der Einlage eines stillen Gesellschafters - belastet war, die das (geschätzte) Rohvermögen bei weitem überstieg und ein Vielfaches des pauschalierten, durchschnittlichen Schuldensatzes ausmachte.«

Normenkette:

2. BAA-FeststellungsDV § 7 Abs. 3; 3. BFDV § 2 Abs. 1; 6. FeststellungsDV § 9 Abs. 2;