FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.02.1998
14 K 233/96
Fundstellen:
EFG 1998, 866

Damnum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.02.1998 - Aktenzeichen 14 K 233/96

DRsp Nr. 2001/2629

Damnum als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Ein Gestaltungsmißbrauch i.S. des § 42 AO liegt nicht vor, wenn bei einer Zinsbindung von dreieinhalb Jahren ein Damnum in Höhe von 10 % der Darlehenssumme vereinbart wird und Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch nicht ersichtlich sind.

Tatbestand:

Streitig ist im Rahmen der Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) neben anderen Punkten, ob Absetzungen für Ladeneinbauten in pauschal geschätzter Höhe von 25 % der Gebäudekosten vorgenommen werden können.

Die Kläger sind Eheleute, sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr erzielten die Kläger u.a. Einkünfte aus VuV aus verschiedenen Objekten, die teilweise einem und teilweise beiden Klägern zuzurechnen waren.

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Eigentumswohnung B.str. ... in K., für die sie einen Verlust aus VuV in Höhe von 12.600,-- DM erklärte. Hierbei berücksichtigte sie u.a. ein Damnum über 10 v.H. des von der Sparkasse K. gewährten Darlehens über 90.000,-- DM = 9.000,-- DM, für das ein Zinsfestschreibungszeitraum von drei Jahren und sechs Monaten ab Auszahlung von Juni 1991 bis 30. November 1994 vereinbart wurde (Darlehensvertrag vom 03. Dezember 1990).