BFH - Beschluss vom 14.12.2011
X B 50/11
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 440
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 10411/06

Darlegung der konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung der anweisungsentsprechenden Notiz und Kontrolle von Fristen durch den Rechtsanwalt als Voraussetzung an eine Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 14.12.2011 - Aktenzeichen X B 50/11

DRsp Nr. 2012/2239

Darlegung der konkreten Maßnahmen zur Gewährleistung der anweisungsentsprechenden Notiz und Kontrolle von Fristen durch den Rechtsanwalt als Voraussetzung an eine Wiedereinsetzung

1. NV: Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, neben der Versendung der Nichtzulassungsbeschwerde sei im Fristenkontrollbuch die erforderliche Nachreichung der Begründung nebst eines noch zu notierenden Wiedervorlagetermins vermerkt worden, rechtfertigt --unabhängig von der Beachtung des Vermerks-- nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 2. NV: Bei der alleinigen Eintragung eines Wiedervorlagetermins ist eine ausreichende Fristenkontrolle nicht gegeben, da nicht ersichtlich ist, wann die Beschwerdebegründungsfrist abläuft und ob die Beschwerdebegründung rechtzeitig abgesandt wurde. Der Fristablauf selbst ist in das Fristenkontrollbuch einzutragen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden.