Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Beschwerde zwar fristgerecht erhoben, aber nicht innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kann nicht gewährt werden.
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