BFH - Beschluss vom 03.11.2011
V B 48/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 802
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 507/08

Darlegung des Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung i.R.e. Vorsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 03.11.2011 - Aktenzeichen V B 48/11

DRsp Nr. 2012/6097

Darlegung des Zulassungsgrundes wegen grundsätzlicher Bedeutung bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung i.R.e. Vorsteuerabzugs

NV: Verweist eine Rechnung zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, ergibt sich aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

a) Wird geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 3. Mai 2011 VIII B 18/10, BFH/NV 2011, 1346).