I.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 X B 21/10 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg
Mit Schriftsätzen vom 30. August 2010 bzw. 3. September 2010 wenden sich die Rügeführer gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und dem Antrag "das Verfahren fortzuführen".
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