BFH - Beschluss vom 03.11.2010
X S 28/10
Normen:
FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Darlegung einer Anhörungsrüge bei einer schlüssigen, substantiierten und nachvollziehbaren Darstellung bzgl. einer den Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründenden Verhaltensweise des Gerichts

BFH, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen X S 28/10

DRsp Nr. 2010/20951

Darlegung einer Anhörungsrüge bei einer schlüssigen, substantiierten und nachvollziehbaren Darstellung bzgl. einer den Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs begründenden Verhaltensweise des Gerichts

NV: Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbescheid noch die Gesamtschuldnerschaft der zusammen veranlagten Ehegatten. Die Steuerschuld wird auch nicht in Teilschulden in der Weise aufgeteilt, dass nachträglich getrennte Veranlagungen durchgeführt und Teilsteuern festgesetzt werden. Vielmehr wird allein für Zwecke der Vollstreckung eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt und so erreicht, dass jeder Gesamtschuldner nur noch mit dem Steuerbetrag in Anspruch genommen wird, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht.

Normenkette:

FGO § 133a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 X B 21/10 hat der Senat die Beschwerde der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg 15 K 7377/05 B als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 30. August 2010 bzw. 3. September 2010 wenden sich die Rügeführer gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 mit einer Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und dem Antrag "das Verfahren fortzuführen".