BFH - Beschluss vom 29.12.2010
IV B 46/09
Normen:
FGO § 76; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1273/07 AO

Darlegung einer Divergenz durch Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts; Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch ein Finanzgericht durch ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides

BFH, Beschluss vom 29.12.2010 - Aktenzeichen IV B 46/09

DRsp Nr. 2011/3654

Darlegung einer Divergenz durch Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts; Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch ein Finanzgericht durch ordnungsgemäße Bekanntgabe des Bescheides

1.NV: Zu den Darlegungserfordernissen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage, des Vorliegens einer Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensfehlern. 2. NV: Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu einem Problemkreis vor, muss die Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, welche neuen Gesichtspunkte vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat. 3. NV: Die Anordnung einer Außenprüfung ist auch zulässig, soweit ausschließlich festgestellt werden soll, ob und inwieweit Steuerbeträge hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind. Eine sich insoweit gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht nicht.

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der () genügenden Weise dargelegt.