OLG Karlsruhe - Urteil vom 13.12.2023
6 U 233/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; VO § 715/2007/EG Art. 5 Abs. 2; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 02.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 367/20

Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems (hier: Thermofenster); Anspruch eines geschädigten Fahrzeugkäufers auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens; Hemmung der Verjährung seit der Erhebung der Klage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 6 U 233/21

DRsp Nr. 2024/360

Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems (hier: Thermofenster); Anspruch eines geschädigten Fahrzeugkäufers auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens; Hemmung der Verjährung seit der Erhebung der Klage

1. Zur Darlegung einer vom Fahrzeughersteller begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bei der Verwendung eines Emissionskontrollsystems, dessen Steuerung ein sog. "Thermofenster" zur temperaturabhängigen Reduktion der Abgasrückführung und eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung umfasst. 2. Im vorliegenden Fall besteht ein Anspruch auf Ersatz eines nach Maßgabe der Differenzhypothese entstandenen Vermögensschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO 715/2007/EG und den Vorschriften der EG Fahrzeuggenehmigungsverordnung, insbesondere § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG FGV, wegen der Erteilung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung aufgrund der Verwendung des "Thermofensters" und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung. 3. Voraussetzung für eine Entlastung vom diesbezüglichen Fahrlässigkeitsvorwurf ist nicht nur die Unvermeidbarkeit eines (hypothetischen) Verbotsirrtums, sondern zunächst das Vorliegen des Verbotsirrtums als solchen beim Schädiger.