Die Beschwerde ist bei Bedenken an der Zulässigkeit zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.
1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits das Vorliegen einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat. Dazu hätte er einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil und aus mindestens einer Divergenzentscheidung derart einander gegenüberstellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69).
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