BFH - Beschluss vom 19.10.2011
IV B 61/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3514/09 AO

Darlegung eines Verfahrensfehlers i.R der Beschwerde zur Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen IV B 61/10

DRsp Nr. 2011/21541

Darlegung eines Verfahrensfehlers i.R der Beschwerde zur Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Aus der fehlenden Unterschrift einer später erkrankten Richterin unter dem FG-Urteil ergibt sich schon deshalb kein Verfahrensfehler, weil es § 105 Abs. 1 Satz 3 FGO ausdrücklich zulässt, dass bei Verhinderung eines Richters an seiner Unterschrift der Vorsitzende dies mit dem Hinderungsgrund unter dem Urteil vermerkt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist bei Bedenken an der Zulässigkeit zumindest unbegründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Es kann offenbleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bereits das Vorliegen einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt hat. Dazu hätte er einen abstrakten Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil und aus mindestens einer Divergenzentscheidung derart einander gegenüberstellen müssen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69).