BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZR 177/06
Normen:
ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3987/04
LG München I, vom 28.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 3278/04

Darlegungs- und Beweislast bei Beratungsverschulden eines Steuerberaters

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 177/06

DRsp Nr. 2008/20060

Darlegungs- und Beweislast bei Beratungsverschulden eines Steuerberaters

Der Mandant eines Steuerberaters muss die Pflichtverletzung als Voraussetzung seines Regressanspruchs beweisen. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Vorwürfe gegen den Steuerberater erhoben werden, also für Beratungsfehler ebenso wie für unzulängliche Sachaufklärung. Da die Pflichtverletzung zur haftungsbegründenden Kausalität gehört, ist nach § 286 ZPO zu beurteilen, ob der Beweis geführt ist (BGH - IX ZR 104/91 - 09.04.1982).

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Welche Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind, der eine Falschberatung durch einen Steuerberater behauptet, und in welchem Umfang sich der Steuerberater auf ein Bestreiten beschränken darf oder ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft, ist seit langem ausreichend geklärt. Grundsätzliche Fragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.