Streitig ist, ob Zinszahlungen eines Kommanditisten an die Klägerin als Einnahmen zu berücksichtigen sind, weil die Klägerin dem Kommanditisten ein Darlehen gewährt hat, oder ob diese Verpflichtung zur Zahlung von "Zinsen" als Teil der Gewinnverteilungsabrede anzusehen ist, weil sie darauf beruht, daß das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden ist.
Gesellschafter der Klägerin sind in den Streitjahren der Kommanditist A mit einer Einlage von 95.000,-- DM und die B GmbH mit einer Einlage von 5.000,-- DM gewesen. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH war Herr . Alleinige Gesellschafterin der B GmbH war die Klägerin.
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