FG Düsseldorf - Urteil vom 08.12.1998
11 K 4553/95 F
Fundstellen:
EFG 1999, 214

Darlehen der KG oder Entnahme des Kommanditisten?

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 11 K 4553/95 F

DRsp Nr. 2001/2775

Darlehen der KG oder Entnahme des Kommanditisten?

Stellt eine KG einem Kommanditisten Kapital durch Überziehung eines Verrechnungskontos zur Verfügung, ist die Rechtsnatur des Kontos (Kapital- oder Darlehenskonto) lediglich ein Indiz dafür, ob die Überlassung des Kapitals in Form eines Darlehens oder einer Entnahme vereinbart wurde. Die Rechtsnatur des Kontos ist ohne Bedeutung, wenn festgestellt wird, daß im Zeitpunkt der Geldauszahlung tatsächlich ein Darlehensvertrag beabsichtigt war.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinszahlungen eines Kommanditisten an die Klägerin als Einnahmen zu berücksichtigen sind, weil die Klägerin dem Kommanditisten ein Darlehen gewährt hat, oder ob diese Verpflichtung zur Zahlung von "Zinsen" als Teil der Gewinnverteilungsabrede anzusehen ist, weil sie darauf beruht, daß das Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen negativ geworden ist.

Gesellschafter der Klägerin sind in den Streitjahren der Kommanditist A mit einer Einlage von 95.000,-- DM und die B GmbH mit einer Einlage von 5.000,-- DM gewesen. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der B GmbH war Herr . Alleinige Gesellschafterin der B GmbH war die Klägerin.