FG Hessen - Urteil vom 21.11.2005
11 K 4434/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 833
EFG 2006, 565

Darlehen; Verwendungszusammenhang; Veranlassungszusammenhang; Kreditzinsen; Cashpool - Veranlassungszusammenhang für die Zuordnung von Darlehenszinsen

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 11 K 4434/00

DRsp Nr. 2006/11648

Darlehen; Verwendungszusammenhang; Veranlassungszusammenhang; Kreditzinsen; Cashpool - Veranlassungszusammenhang für die Zuordnung von Darlehenszinsen

1. Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs bei fremdfinanzierten Werbungskosten reicht ein zeitlicher Zusammenhang ebenso wenig aus wie eine Benennung des Zweckes bei der Schuldaufnahme.2. Der Steuerpflichtige, den die Feststellungslast trifft, muss nachprüfbar darlegen, dass die Schuld zur Bestreitung eines bestimmten Werbungskostenaufwandes aufgenommen und die konkrete Schuldsumme zweckentsprechend verwandt worden ist.3. Wird die Schuldsumme vorzeitig an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist sie bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung in einer Weise festzulegen, dass eine anderweitige Verwendung in der Zwischenzeit ausgeschlossen ist.4. Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von aufgenommenen Darlehen, deren Valuta zunächst in einen Cashpool überführt wird, kann ein Steuerpflichtiger nicht erbringen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kreditzinsen als Werbungskosten.