Streitig ist, ob Schuldzinsen für Darlehen, die den Klägern von ihren Kindern gewährt worden waren, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.
Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Arztpraxis, die er am ... eingestellt hat.
Mit Vertrag vom 29.12.1992 erwarben die Kläger zwei Eigentumswohnungen in Tittmoning zum Kaufpreis von insgesamt DM 481.632. Am 30.4.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn jeweils einen Darlehensvertrag ab (Tochter DM 114.491,26, Sohn DM 114.193,43).
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