FG München - Urteil vom 10.12.2002
2 K 2802/01
Normen:
EStG § 12 ;

Darlehen zwischen Angehörigen

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 2 K 2802/01

DRsp Nr. 2003/582

Darlehen zwischen Angehörigen

Darlehensverträge zwischen den Eltern und ihren Kindern sind anzuerkennen, auch wenn die unter Einsatz der Darlehen der Kinder erworbenen Wohnungen später an die Kinder übertragen werden.

Normenkette:

EStG § 12 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen für Darlehen, die den Klägern von ihren Kindern gewährt worden waren, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind.

Der Kläger erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus einer Arztpraxis, die er am ... eingestellt hat.

Mit Vertrag vom 29.12.1992 erwarben die Kläger zwei Eigentumswohnungen in Tittmoning zum Kaufpreis von insgesamt DM 481.632. Am 30.4.1993 schlossen sie mit ihrer Tochter und ihrem Sohn jeweils einen Darlehensvertrag ab (Tochter DM 114.491,26, Sohn DM 114.193,43).