FG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2012
7 K 3012/09 F
Normen:
EStG § 9; EStG § 11 Abs. 2; EStG § 21 Abs.1 Nr.1; AO § 180 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426; BGB § 670;

Darlehensaufnahme durch GbR - Aufteilung der Darlehenszinsen - Überquotale Kostentragung durch einen Mitgesellschafter

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 7 K 3012/09 F

DRsp Nr. 2013/7304

Darlehensaufnahme durch GbR – Aufteilung der Darlehenszinsen – Überquotale Kostentragung durch einen Mitgesellschafter

Trägt ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Werbungskosten über den seiner Beteiligung entsprechenden Anteil hinaus, sind ihm diese Aufwendungen im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Gesellschaft ausnahmsweise dann allein zuzurechnen, wenn insoweit weder eine Zuwendung an Mitgesellschafter oder eine vorläufige Kostenübernahme zu deren Gunsten beabsichtigt ist noch gegen diese ein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht.

Tenor

Der Feststellungsbescheid 2004 vom 29.3.2010 wird dahingehend geändert, dass die darin festgestellten Schuldzinsen i.H.v. EUR 61.863,06 wie folgt auf die Beteiligten verteilt werden:

"A" 15.495,28 €
"B" 15.495,28 €
"C" 30.872,50 €

Der Feststellungsbescheid 2005 vom 29.3.2010 wird dahingehend geändert, dass die darin festgestellten Schuldzinsen i.H.v. EUR 54.887,57 wie folgt auf die Beteiligten verteilt werden:

"A" 11.314,00€
"B" 11.314,00 €
"C" 32.259,57 €

Im übrigen wird die Klage der Eheleute "A" und "B" abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers "C" trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten der Eheleute "A" und "B" und die Gerichtskosten tragen die Eheleute "A" und "B" und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Normenkette: