BFH - Beschluss vom 17.01.2022
II B 49/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
BB 2022, 788
BFH/NV 2022, 420
ZEV 2022, 301
ZEV 2022, 453
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3532/19

Darlehensschuld im Einzelfall keine NachlassverbindlichkeitFehlende Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des RechtsVerfassungsmäßigkeit von Gesetzen keine verfahrensrechtliche Frage

BFH, Beschluss vom 17.01.2022 - Aktenzeichen II B 49/21

DRsp Nr. 2022/5045

Darlehensschuld im Einzelfall keine Nachlassverbindlichkeit Fehlende Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen keine verfahrensrechtliche Frage

1. NV: Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. 2. NV: Selbst wenn die begünstigte Besteuerung des Betriebsvermögens nach dem Recht der EU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen sollte, berührte dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen. 3. NV: Sieht das FG von einer Vorlage an das BVerfG ab, liegt darin kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage. 4. NV: Das FG ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2021 – 3 K 3532/19 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.