FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.12.2011
1 K 968/07
Normen:
InvZulG § 2 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 1 S. 3; AO § 164 Abs. 2;

Darlehensverzicht des Veräußerers mindert die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage Änderung nach § 164 AO als Verstoß gegen Treu und Glauben

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 1 K 968/07

DRsp Nr. 2012/9821

Darlehensverzicht des Veräußerers mindert die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage Änderung nach § 164 AO als Verstoß gegen Treu und Glauben

1. Der Verzicht des Veräußerers auf ein dem Erwerber gewährtes Darlehen über einen Teilbetrag des Kaufpreises führt zu einem Rückfluss von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen. Eine solche Minderung des Anschaffungspreises i. S. d. § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB mindert auch die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage. 2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob in extremen Ausnahmefällen eine Änderung im Hinblick auf einen Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO gegen Treu und Glauben verstoßen kann.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InvZulG § 2 Abs. 5; HGB § 255 Abs. 1 S. 3; AO § 164 Abs. 2;

Tatbestand