FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.11.2005
8 K 400/97
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 ; DBA USA 1989 Art. 7 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 11 Abs. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1388
EFG 2006, 677

Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Auslagerung betrieblichen Kapitalvermögens in eine andere Gesellschaft; Sonderbetriebsvermögen; Zurechnung der Anteile und Besteuerung der Erträge

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2005 - Aktenzeichen 8 K 400/97

DRsp Nr. 2006/11529

Darlehenszinsen eines in USA ansässigen Kommanditisten im Inland steuerpflichtig nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG; Auslagerung betrieblichen Kapitalvermögens in eine andere Gesellschaft; Sonderbetriebsvermögen; Zurechnung der Anteile und Besteuerung der Erträge

1. Das DBA USA 1989 geht implizit davon aus, dass die Vertragsstaaten für die Einkünftequalifikation von Sondervergütungen des Gesellschafters einer gewerblich tätigen Personengesellschaft auf ihr nationales Recht zurückgreifen dürfen. Die Qualifikation von Darlehenszinsen, die eine inländische gewerblich tätige Personengesellschaft an einen in den USA ansässigen Gesellschafter leistet, richtet sich daher nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Abkommensrechtlich liegen gewerbliche Gewinne im Sinne von Art. 7 des DBA USA 1989 vor. 2. Liquide Mittel, die bürgerlichrechtlich aus dem Gesamthandsvermögen einer Kommanditgesellschaft herausgelöst und auf eine zwischen den Kommanditisten dafür errichtete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertragen werden, bleiben als Sonderbetriebsvermögen I weiterhin Betriebsvermögen der KG, wenn die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in ihrer mitunternehmerischen Verbundenheit wirtschaftliche Eigentümer der Finanzmittel und der daraus erwirtschafteten Surrogate und Früchte geblieben sind.