OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.04.2023
6 A 11192/22.OVG
Normen:
IHKG § 3 Abs. 1; IHKG § 3 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 112/22

Darstellen des entwickelten Risiko-Tools der Industriekammern und Handelskammern als eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage; Basieren der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage auf einem sachlichen Zweck i.R.d. zulässigen Kammertätigkeit

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 6 A 11192/22.OVG

DRsp Nr. 2023/7109

Darstellen des entwickelten Risiko-Tools der Industriekammern und Handelskammern als eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage; Basieren der Bildung einer zweckgebundenen Rücklage auf einem sachlichen Zweck i.R.d. zulässigen Kammertätigkeit

1. Das von den Industrie- und Handelskammern in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag entwickelte Risiko-Tool stellt eine geeignete Prognosemethode zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage dar.2. Bei der Anwendung des Risiko-Tools dürfen einzelne Risiken nicht in unzulässiger, widersprüchlicher oder nicht nachvollziehbarer Weise berücksichtigt, der Höhe nach beziffert oder mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet werden; ebenso bedarf es tragfähiger Gründe, sofern die Industrie- und Handelskammer von der standardisierten Anwendung des Konfidenzniveaus abweicht.3. Die Bildung einer zweckgebundenen Rücklage muss auf einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit basieren. Soweit sich die Rücklage auf mehrere Wirtschaftsjahre erstreckt, setzt dies eine hinreichende zeitliche Konkretisierung und Begrenzung sowie einen sachlichen Grund voraus, der darin bestehen kann, einen Finanzbedarf künftiger Jahre durch die Bildung zweckgebundener Rücklagen sicherzustellen.

Tenor