BFH - Beschluss vom 12.12.2011
IX B 3/11
Normen:
AO § 163; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 700
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2036/05

Darstellung der Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung als Rechtsanwendungsfehler u.a. hinsichtlich der Höhe des Lohnsteuerabzugs

BFH, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen IX B 3/11

DRsp Nr. 2012/5446

Darstellung der Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung als Rechtsanwendungsfehler u.a. hinsichtlich der Höhe des Lohnsteuerabzugs

1. NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 2. NV: Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten Verfahren zu entscheiden ist. 3. NV: Zwar wird die (Jahres-)Lohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer auf erzielte Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit entspricht. Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), nicht ausgeglichene negative Einkünfte wie auch vorhandene Verluste aus anderen Einkunftsarten beim (monatlichen) Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen. 4. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des Revisionsrechts liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn dem FA Fehler im Besteuerungsverfahren unterlaufen.