FG Hessen, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2036/05
Darstellung der Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung als Rechtsanwendungsfehler u.a. hinsichtlich der Höhe des Lohnsteuerabzugs
BFH, Beschluss vom 12.12.2011 - Aktenzeichen IX B 3/11
DRsp Nr. 2012/5446
Darstellung der Nichtberücksichtigung von Billigkeitsgründen bei der Steuerfestsetzung als Rechtsanwendungsfehler u.a. hinsichtlich der Höhe des Lohnsteuerabzugs
1. NV: Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1FGO) ist dieser der gesetzliche Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.2. NV: Es entspricht ständiger BFH-Rechtsprechung, dass die Steuerfestsetzung und die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163AO zwei selbständige Verwaltungsakte (Steuerbescheide) sind, über die in getrennten Verfahren zu entscheiden ist.3. NV: Zwar wird die (Jahres-)Lohnsteuer so bemessen, dass sie der Einkommensteuer auf erzielte Einkünfte ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit entspricht. Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), nicht ausgeglichene negative Einkünfte wie auch vorhandene Verluste aus anderen Einkunftsarten beim (monatlichen) Lohnsteuerabzug berücksichtigen zu lassen.4. NV: Ein Verfahrensmangel i.S. des Revisionsrechts liegt nur vor, wenn das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat, nicht hingegen, wenn dem FA Fehler im Besteuerungsverfahren unterlaufen.
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