Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) ist ab 1.1.2023 für alle Steuerkanzleien verpflichtend. Aktiv muss es zwar zunächst nur mit Finanzgerichten genutzt werden. Aber die passive Nutzungspflicht gilt generell. Das heißt: Sie müssen das Postfach eingerichtet haben und auch Maileingänge kontrollieren (§ 86d Abs. 6 StBerG)! Prof. Dr. Henning Müller erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen und gibt Hinweise zur Einführung des beSt.
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