FG München - Urteil vom 29.10.2014
9 K 1277/14
Normen:
EStG § 91 Abs. 1 S. 4; AO § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; BGB § 242;
Fundstellen:
DStR 2016, 8

Datenabgleich Altersvorsorgezulage Änderung trotz Fehler des FA nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG möglich kein Grundsatz von Treu und Glauben

FG München, Urteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen 9 K 1277/14

DRsp Nr. 2015/15448

Datenabgleich Altersvorsorgezulage Änderung trotz Fehler des FA nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG möglich kein Grundsatz von Treu und Glauben

1. Behandelt das FA einen Steuerpflichtigen – trotz Erklärung einer mittelbaren Begünstigung – hinsichtlich der Sonderausgaben und der Zulage für die Altersvorsorgebeiträge als unmittelbar begünstigt und wird dieser Fehler im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gem. § 91 Abs. 1 EStG festgestellt, ist die Steuerfestsetzung gem. Satz 4 der Vorschrift unabhängig von etwaigen Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichtverletzungen zu ändern. Ein Ermessen steht dem FA insoweit nicht zu. 2. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet keine Anwendung. § 91 EStG ist nach der Gesetzesbegründung eine spezialgesetzliche Änderungsnorm i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d AO. Die Überprüfung nach § 91 EStG findet im Rahmen der Altersvorsorgebeiträge in jedem Fall statt, so dass sich der Steuerpflichtige darauf einstellen muss und ein Vertrauenstatbestand von vorneherein nicht entstehen kann.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 91 Abs. 1 S. 4; AO § 172 Abs. 1 S. 2 Buchst. d; BGB § 242;

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ändern konnte.